A L L G E M E I N E     G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N

der CleanWorx GmbH

(Stand Jänner 2023)

1.        ALLGEMEINE GRUNDLAGEN/GELTUNGSBEREICH

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Rechtsgeschäfte und Leistungen der CleanWorx GmbH, FN 565098b, Hollabererstraße 2, 4020 Linz (CLEANWORX) gegenüber Unternehmen und Verbraucher (KUNDE bzw KUNDEN) in der geltenden Fassung. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige
  • Die CLEANWORX schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden AGB Der KUNDE anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der KUNDE auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
  • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen
  • Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN widerspricht die CLEANWORX ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des KUNDEN durch die CLEANWORX bedarf es nicht.
  • Änderungen der AGB werden dem KUNDEN bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der KUNDE den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der KUNDE in der Verständigung ausdrücklich

2.        ZUSTANDEKOMMEN EINES AUFTRAGS

  • Die Angebote von der CLEANWORX sind freibleibend und bleiben, sofern zwischen der CLEANWORX und dem KUNDEN nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, längstens vierzehn Tage ab Angebotsdatum
  • Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinne des 1170a ABGB durch die CLEANWORX entstehen dem KUNDEN keine Kosten, es sei denn, es wurde zwischen der CLEANWORX und dem KUNDEN vor Erstellung des Kostenvoranschlages schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • Mit Unterfertigung des Angebots gibt der KUNDE ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit der CLEANWORX Die CLEANWORX ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Erst mit der schriftlichen Bestätigung des Angebots und/oder der Ausführung der Leistung durch die CLEANWORX kommt der Vertragsabschluss zwischen dem KUNDEN und der CLEANWORX zustande.
  • Die CLEANWORX ist berechtigt, die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte (Erfüllungsgehilfen) erbringen zu Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die CLEANWORX selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem KUNDEN.

3.        VERTRAGSLAUFZEIT

  • Ist Vertragsgegenstand zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX nur eine einmalige Dienstleistungserbringung, so endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit der Erbringung der vereinbarten Leistung durch die CLEANWORX.
  • Wurde zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX eine bestimmte Dauer vertraglich festgehalten, so gilt der Vertrag bis zum vereinbarten Der Vertrag endet sodann automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf (befristeter Vertrag).
  • Ist Vertragsgegenstand zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX eine über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Dienstleistungserbringung, gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen (unbefristeter Vertrag). Der KUNDE kann den Vertrag gegenüber CLEANWORX mittels eingeschriebenen Briefs bis spätestens drei Monate vor Ablauf jeweils zum Ende eines jeden Kalenderquartals (31.03., 06.,

30.09. und 31.12.) des jeweiligen Jahres kündigen. Verspätet eingelangte Vertragskündigungen seitens des KUNDEN werden von CLEANWORX erst mit Wirksamkeit auf den nächstfolgenden Kündigungstermin akzeptiert.

  • Kommt es während eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu einem Wechsel und/oder einer Veränderung in der Person des KUNDEN (Änderung der

Vertragspartei), so berührt dieser Umstand das bestehende Vertragsverhältnis zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX nicht. Der neue Vertragspartner tritt anstelle des bisherigen in das aufrechte Vertragsverhältnis zur Gänze ein, es sei denn, zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX wurde schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart.

4.        ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN

  • Zur Ausführung der Leistung ist die CLEANWORX erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den KUNDEN
  • Die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen, baulichen Voraussetzungen (Bauwasser, Strom, notwendigen Anschlüsse, ) sind vom KUNDEN kostenlos bereitzustellen, insbesondere muss der Strom der CLEANWORX zur Ausführung der Arbeiten seitens des KUNDEN frei zugänglich gemacht werden. Der KUNDE hat zudem allfällige erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen.
  • Der KUNDE hat die CLEANWORX vor Beginn der Leistungsausführung durch die CLEANWORX unaufgefordert über die nötigen Angaben, über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und sonstiger Versorgungsleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, zu informieren. Sofern der KUNDE dies unterlässt, haftet er für die dadurch entstandenen Schäden.
  • Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw unmöglich Dies gilt auch bei vorgelagerten Aufträgen zwischen der CLEANWORX und dem KUNDEN, bei denen es aufgrund der Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen des nachgelagerten Auftrages zu Verschiebungen kommt.
  • Unbeschadet der hier angeführten Punkte steht es der CLEANWORX frei, hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten im jeweiligen dem Vertragsverhältnis zugrundeliegendem Angebot und/oder Lieferschein ergänzende Lieferbedingungen schriftlich festzuhalten und den KUNDEN entsprechend zu
  • Unvorhergesehene und von der CLEANWORX unverschuldete Hindernisse, sowie außerhalb des Einflusses von der CLEANWORX gelegene Umstände, die eine

Leistungserbringung erschweren, ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen die CLEANWORX, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem KUNDEN daraus Ansprüche auf Ersatzansprüche (bspw Schadenersatz etc.) erwachsen.

  • Unvorhergesehene und von der CLEANWORX unverschuldete Hindernisse und/oder Verzögerungen, sowie außerhalb des Einflusses von der CLEANWORX gelegene Umstände, woraus sich eine Verzögerung der vereinbarten Leistungserbringung ergibt, berechtigen den KUNDEN nicht, Ansprüche jeglicher Art (bspw Schadenersatz, ) gegenüber CLEANWORX geltend zu machen. CLEANWORX verpflichtet sich, die Leistung nach Wegfall des unvorhergesehenen und von der CLEANWORX unverschuldeten Hindernisses ehestmöglich zu erbringen.

5.        PREISE/WERTANPASSUNG

  • Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall zwischen dem

KUNDEN und CLEANWORX vertraglich vereinbart.

  • Alle von der CLEANWORX angegebenen Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, ohne Versicherung, oder sonstige anzufallende Nebenkosten ab dem Firmenstandort von der CLEANWORX.
  • Entstehen im Zuge der Leistungserbringung aus wirtschaftlichen, logistischen oder technischen Gründen Mehrkosten, so werden diese dem KUNDEN von der CLEANWORX vorab bekanntgegeben und nachträglich
  • Entstehen im Zuge der Leistungserbringung durch CLEANWORX zusätzliche Aufträge, zu denen die CLEANWORX vom KUNDEN beauftragt wird, und ist diese Leistungserbringung aus wirtschaftlichen, logistischen oder technischen Gründen umgehend umzusetzen, so werden diese Leistungen zwischen der CLEANWORX und dem KUNDEN unmittelbar im Zuge der Leistungserbringung schriftlich und verbindlich vereinbart und sind nach Erledigung der Leistungserbringung und Rechnungslegung durch CLEANWORX vom KUNDEN zu
  • Die jährliche Anpassung der Preise (Indexanpassung) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des für die CLEANWORX geltenden Kollektivvertrages (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung)

6.        GEWÄHRLEISTUNG

  • Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
  • Ist der KUNDE Unternehmer im Sinne des KSchG, hat er die erbrachte Leistung nach Ausführung der Leistung unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Leistungserbringung bei sonstigem Verlust aller ihm aus einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel zustehenden Ansprüche schriftlich zu rügen.
  • Bei ungerechtfertigten Mängelrügen sind die mit der Bearbeitung und Überprüfung derartiger Mängelrügen verbundenen Spesen und Kosten, die der CLEANWORX dadurch entstanden sind, vom KUNDEN zu Die CLEANWORX ist diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

7.        HAFTUNG/SCHADENERSATZ

  • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet die CLEANWORX für den Ersatz von Schäden (Sachschäden und bloße Vermögensschäden), die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von ihr mit dem KUNDEN verursacht werden nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Honorar, das für den jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  • Ist der KUNDE Unternehmer im Sinne des KSchG, haftet die CLEANWORX für den Ersatz von Schäden (Sachschäden und bloße Vermögensschäden), die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von ihr mit dem KUNDEN verursacht werden nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Honorar, das für den jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, beschränkt. Die CLEANWORX haftet jedoch nicht für den Ersatz von Schäden (Sachschäden und bloße Vermögensschäden), die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von ihr mit dem KUNDEN verursacht werden für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  • Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Vertrages gerichtlich geltend zu machen, andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung des Vertrages verlängert diese Fristen nicht, sondern beginnen diese Fristen für die Leistungen, die aufgrund des verlängerten Vertrages erbracht werden, neu zu
  • Die CLEANWORX übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Wartung durch den KUNDEN entstanden
  • Die CLEANWORX übernimmt weiters keine Haftung für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit (wie zB Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, etc), die in der Sphäre des KUNDEN liegt, vor Beginn der
  • Die CLEANWORX übernimmt weiters keine Haftung für Schäden durch die Verwendung von Auftaumitteln, Streusalz oder ähnliches, unabhängig ob diese im Innen- oder Außenbereich verwendet werden. Die CLEANWORX übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße und/oder nicht zweckentsprechende Verwendung durch den KUNDEN
  • Sofern die CLEANWORX ihre Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die CLEANWORX diese Ansprüche an den KUNDEN Der KUNDE hat in diesem Fall seine Ansprüche vorrangig gegenüber diesen Dritten geltend zu machen.

8.        DATENSCHUTZ

  • Die CLEANWORX verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, etc. unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ihrer Datenschutzerklärung.

9.        HONORAR/FÄLLIGKEIT/RECHNUNGSLEGUNG

  • Die CLEANWORX erhält vom KUNDEN für ihre Leistungen den vertraglich vereinbarten Die CLEANWORX ist grundsätzlich berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen.
  • Sofern keine anderslautende Vereinbarung im Zuge der Leistungserbringung zwischen der CLEANWORX und dem KUNDEN getroffen wird, ist der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Preis entsprechend den schriftlich getroffenen Zahlungsvereinbarungen zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX zur Zahlung fällig.
  • Die CLEANWORX hat eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen auszustellen.
  • Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenrechnungen ist die CLEANWORX von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche – zum Beispiel der Zahlung des gesamten ausstehenden Honorars für die vereinbarte, gesamte Leistung unabhängig vom tatsächlich erbrachten Anteil – wird dadurch aber nicht berührt.
  • Alle Leistungen von der CLEANWORX, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, und dem KUNDEN vorab mitgeteilt wurden, werden gesondert Anfallende Barauslagen, Spesen, etc. sind gegen Rechnungslegung von der CLEANWORX vom KUNDEN zusätzlich zu ersetzen.
  • Allfällige Folge- und Zusatzverträge zu bereits abgeschlossenen Verträgen haben keine Änderung der Fälligkeiten der Entgelte für den ursprünglichen Vertrag zur
  • Alle Beträge sind netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ohne Abzug auf das bekannt gegebene Konto von der CLEANWORX
  • Bei Zahlungsverzug des KUNDEN gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte und/oder Verbraucher geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der KUNDE für den Fall des Zahlungsverzuges, der CLEANWORX die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst, sofern es sich bei dem KUNDEN um einen Unternehmer handelt, jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
  • Im Falle des Zahlungsverzuges des KUNDEN ist die CLEANWORX berechtigt, sämtliche im Rahmen anderer mit dem KUNDEN abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen.
  • Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die in die Sphäre des KUNDEN fallen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die CLEANWORX, so behält die CLEANWORX den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten
  • Sofern der KUNDE Verbraucher im Sinne des KSchG ist, hat er das Recht, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der CLEANWORX oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des KUNDEN stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von der CLEANWORX anerkannt worden sind. Ist der KUNDE Unternehmer im Sinne des KSchG, ist eine Aufrechnung des KUNDEN gegenüber der CLEANWORX

10.    VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG AUFLÖSUNG

  • Die CLEANWORX ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  1. der KUNDE fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten verstößt;
  1. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des KUNDEN bestehen und dieser auf Begehren der CLEANWORX weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung durch die CLEANWORX eine taugliche Sicherheit
  • Der KUNDE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten die im Gesetz genannten wichtigen Gründe.
  • Der KUNDE ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der KUNDE dennoch vom Vertrag zurück, so bedarf dieser, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der CLEANWORX.

11.    ABWERBEVERBOT

  • Es ist dem KUNDEN nicht gestattet, MitarbeiterInnen der CLEANWORX für den eigenen Betrieb oder für ein anderes Unternehmen abzuwerben. Dies gilt während des aufrechten Vertragsverhältnisses mit CLEANWORX und darüber hinaus über die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des
  • Bei Zuwiderhandlung seitens des KUNDEN wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 je abgeworbener Person vereinbart. In Bezug auf die Vertragsstrafe wird das richterliche Mäßigungsrecht

12.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • Diese AGB sowie die zwischen der CLEANWORX und dem KUNDEN aufgrund dieser AGB geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw sonstiger
  • Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der CLEANWORX und dem KUNDEN ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird ausschließlich das für den Sitz der CLEANWORX sachlich zuständige Gericht
  • Die Vertragssprache ist
  • Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Dies gilt auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses.
  • Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die

rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

13.    BESONDERE BESTIMMUNGEN – UNTERHALTS-/BÜROREINIGUNG

Zusätzlich zu den Punkten 1-12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Unterhalts-/Büroreinigung zudem die nachstehenden Bestimmungen:

  • Die Leistungserbringungen der CLEANWORX werden im Umfang der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX Weitergehende Leistungen, bspw Reinigungsarbeiten nach Professionisten, Sonderreinigungen, etc. werden zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX separat schriftlich vereinbart und von CLEAWORX sodann separat verrechnet.
  • Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zu reinigenden Räume für die CLEANWORX frei zugänglich sind und von CLEANWORX sämtliche zu reinigenden Räume zur Leistungserbringung frei und uneingeschränkt betreten bzw befahren werden können. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfanges und werden von CLEANWORX dem KUNDEN gesondert in Rechnung gestellt, sofern diese
  • Die Leistungserbringung durch CLEANWORX erfolgt grundsätzlich in der Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Außerhalb der Normalarbeitszeit erbrachte Leistungen durch CLEANWORX werden gesondert verrechnet.
  • Die zur reibungslosen Ausführung der Arbeiten notwendigen Voraussetzungen (Wasser, Strom, notwendige Anschlüsse, ) sind der CLEANWORX vom KUNDEN kostenlos bereitzustellen. Der jeweilige Wasser- und Stromverbrauch geht zu Lasten des KUNDEN.
  • Die zur notwendigen Leistungserbringung erforderlichen Reinigungsmittel werden von CLEANWORX Sofern der KUNDE die Reinigung mit speziellen Reinigungsmitteln wünscht, hat der KUNDE die gewünschten Reinigungsmittel der CLEANWORX kostenlos und im ausreichenden Ausmaß bereitzustellen. Für etwaige Schäden, die durch die Verwendung der vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Reinigungsmittel entstehen, haftet CLEANWORX nicht.

14.    BESONDERE BESTIMMUNGEN – STIEGENHAUSREINIGUNG

Zusätzlich zu den Punkten 1-12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Stiegenhausreinigung zudem die nachstehenden Bestimmungen:

  • Die Reinigung von Stiegenhäusern samt zugehörigen Räumlichkeiten (Kellergänge, Tiefgarage, ) erfolgt nach den zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX schriftlich festgehaltenen und vereinbarten Intervallen, sowie nach einem zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Leistungsverzeichnis. Die vereinbarte Leistungserbringung wird von CLEANWORX, wie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart, grundsätzlich in der Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag tagsüber ausgeführt.
  • Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zu reinigenden Stiegenhäuser samt zugehörigen Räumlichkeiten (Kellergänge, Tiefgarage, ) für die CLEANWORX frei zugänglich sind, und von CLEANWORX sämtliche zu reinigenden Stiegenhäuser samt zugehörigen Räumlichkeiten (Kellergänge, Tiefgarage, etc.) zur Leistungserbringung frei und uneingeschränkt betreten bzw befahren können. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten durch CLEANWORX, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfanges und werden von CLEANWORX dem KUNDEN gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die zur reibungslosen Ausführung der Arbeiten notwendigen Voraussetzungen (Wasser, Strom, notwendige Anschlüsse, ) sind der CLEANWORX vom KUNDEN kostenlos bereitzustellen. Der jeweilige Wasser- und Stromverbrauch geht zu Lasten des KUNDEN.
  • Die zur notwendigen Leistungserbringung erforderlichen Reinigungsmittel werden von CLEANWORX Sofern der KUNDE die Reinigung mit speziellen Reinigungsmitteln wünscht, hat der KUNDE die gewünschten Reinigungsmittel der CLEANWORX kostenlos und im ausreichenden Ausmaß bereitzustellen. Für etwaige Schäden, die durch die Verwendung der vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Reinigungsmittel entstehen, haftet CLEANWORX nicht.
  • Verschmutzungen der zu reinigenden Stiegenhäuser samt zugehörigen Räumlichkeiten (Kellergänge, Tiefgarage, ), die über das übliche Maß einer Verschmutzung hinausgehen (bspw. Verschmutzungen nach Bauarbeiten, gesundheitsgefährdende und/oder giftige Verschmutzungen), gelten als Sonderreinigungen. Derartige Sonderreinigungen sind zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX gesondert schriftlich zu vereinbaren und werden in der Folge von CLEANWORX dem KUNDEN gesondert in Rechnung gestellt.

15.    BESONDERE BESTIMMUNGEN – REINIGUNG LÜFTUNG

Zusätzlich zu den Punkten 1-12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Reinigung Lüftung zudem die nachstehenden Bestimmungen:

  • Wird zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX keine gesonderte schriftliche Vereinbarung betreffend die Reinigung getroffen, führt CLEANWORX die Reinigung von Lüftungszentralen nur in dem Ausmaß durch, wie eine Reinigung ohne Demontage und Ausbau einzelner Bestandteile der Lüftungszentralen möglich ist. Eine Demontage und ein Ausbau einzelner Bestandteile ist daher, sofern nichts Gegenteiliges zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde, nicht von der Leistungserbringung durch CLEANWORX
  • Die CLEANWORX führt ausschließlich Reinigungsarbeiten auf den inneren, luftführenden Bauteilen des Leitungsnetzes Die Außenreinigung von Rohrleitungen und anderen Bauteilen sind nicht von der Leistungserbringung durch CLEANWORX umfasst, es sei denn, derartige Leistungen werden zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX gesondert schriftlich vereinbart.
  • Die Reinigungsarbeiten der CLEANWORX umfassen die Entfernung von Staub- und Fettverunreinigungen. Verfärbungen und/oder Beschädigungen innerhalb der Rohrleitungen werden durch die Reinigungsarbeiten nicht Durch die Reinigungsarbeiten der CLEANWORX erfolgt eine Reinigung auf den inneren, luftführenden Bauteilen des Leitungsnetzes, eine Wiederherstellung des Neuzustandes ist demnach ausgeschlossen und nicht Inhalt der zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX getroffenen Vereinbarung.
  • Im Zuge der Leistungserbringung durch CLEANWORX hat der KUNDE dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort eine mit der Lüftungsanlage bzw mit dem Objekt vertraute Person anwesend ist und die CLEANWORX auf die nötigen Gegebenheiten der jeweiligen Anlage hinweist und/oder einweist, sowie die Anlage für CLEANWORX frei zugänglich macht. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfanges und werden von CLEANWORX dem KUNDEN gesondert in Rechnung
  • Im Zuge der Leistungserbringung/Reinigung von Lüftungsanlagen hat der KUNDE dafür Sorge zu tragen, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen Fehlalarm durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage zu
  • Die CLEANWORX haftet demnach nicht für Schäden, die durch einen Brandalarm (Fehlalarm), der im Zuge der Reinigungsarbeiten ausgelöst wurde, entstanden sind. Die diesbezüglichen Schäden/Kosten sind vom KUNDEN zu tragen und hält dieser die CLEANWORX vollkommen schad- und
  • Die CLEANWORX haftet weiters nicht für Wassereintritte in angrenzende Dies gilt insbesondere die Bereiche innerhalb und außerhalb der von CLEANWORX zu reinigenden Raumlufttechnik bzw raumlufttechnischen Anlage (kurz RLT-Anlage). Die diesbezüglichen Schäden/Kosten sind vom KUNDEN zu tragen und hält dieser die CLEANWORX vollkommen schad- und klaglos.
  • Schließlich haftet die CLEANWORX nicht für Vorschäden sowie für Folgeschäden, die aus Vorschäden resultieren, die nicht im Einflussbereich der CLEANWORX liegen und daher von CLEANWORX auch nicht zu vertreten sind. Die diesbezüglichen Schäden/Kosten sind vom KUNDEN zu tragen und hält dieser die CLEANWORX vollkommen schad- und

16.    BESONDERE BESTIMMUNGEN – WINTERDIENST

Zusätzlich zu den Punkten 1-12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Winterdienst zudem die nachstehenden Bestimmungen:

  • Ist Vertragsgegenstand zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX eine über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Dienstleistungserbringung, gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen (unbefristeter Vertrag).
  • Der KUNDE kann den Vertrag jeweils bis spätestens zum 1. August mittels eingeschriebenen Briefs adressiert an CLEANWORX kündigen. Verspätet eingelangte Vertragskündigungen seitens des KUNDEN werden von CLEANWORX erst mit Wirksamkeit auf den nächstfolgenden Kündigungstermin, 1. August des Folgejahres, Punkt 3.2. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt sohin nicht zur Anwendung, sondern genießt hinsichtlich des Winterdienstes die besondere Bestimmung des Punkt 16.1. Vorrang.
  • Die CLEANWORX wird die im Vertrag zwischen CLEANWORX und dem KUNDEN vereinbarten Flächen in der Zeit von 11. – 31.03. des Folgejahres entsprechend den behördlichen Vorschriften von Schnee säubern, bei Schnee und Glatteis mit Streusplitt und/oder Salz bestreuen.
  • Die Räumung und Streuung der zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX vereinbarten Flächen erfolgt nach den maßgeblich gesetzlichen Vorschriften, bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 4-6 Stunden und nach den gesetzlichen Vorschriften der
  • Bei entsprechender Wettervorhersage in Bezug auf Glatteis erfolgt eine prophylaktische Streuung durch CLEANWORX. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung der zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX vereinbarten Flächen in von CLEANWORX vorgeplanten, verkehrsabhängigen
  • Sofern CLEANWORX Streusplitt streut, darf dieser nach erfolgter Streuung vom KUNDEN oder einem vom KUNDEN beauftragten Dritten nicht entfernt und/oder verunreinigt werden. Sofern der KUNDE (oder ein vom KUNDEN beauftragter Dritter) den Streusplitt eigenmächtig entfernt, übernimmt CLEANWORX keinerlei Haftung für Schäden, die durch die frühzeitige Entfernung des Streusplitts durch den KUNDEN (oder durch einem vom KUNDEN beauftragten Dritten) entstanden
  • Die Verkehrsflächenbetreuung erfolgt, sofern zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX nichts anderweitiges schriftlich vereinbart wurde, wie folgt: Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestes jedoch 1,5 m, sofern aufgrund der Beschaffenheit möglich. Zufahrten zu Stellplätzen bzw Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit. Haus-, Müllzugänge 1 m
  • Die zur Ausführung der Arbeiten nötigen Reinigungsgeräte sowie Streumaterial werden von der CLEANWORX bereitgestellt, der auch die Auswahl des jeweiligen Streumaterials überlassen bleibt. Als Streumittel wird von CLEANWORX Streusplitt sowie ein gesetzlich genehmigtes Auftaumittel
  • Ansammlungen von Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf den natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (zB. Anhäufungen von Dachlawinen, Eisbildungen durch ausfließendes Wasser, etc.) müssen von CLEANWORX nicht entfernt werden, es sei denn, es wurde zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX eine entsprechende schriftliche Vereinbarung CLEANWORX ist zudem

nicht zur Beseitigung der Quelle, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, verpflichtet, es sei denn, es wurde zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen.

  • Die Leistungserbringung durch CLEANWORX bezieht sich ausschließlich auf die Reinigung der durch Schnee, Eis und Frost entstehenden winterlichen Behinderungen, sowie die Entfernung des Streumaterials gegen Ende der
  • Es erfolgt kein Abtransport von Schnee durch die CLEANWORX. Der Abtransport von Schnee durch die CLEANWORX erfolgt nur, sofern dies zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, und wird dem KUNDEN gegenüber gesondert in Rechnung
  • CLEANWORX ist nicht verpflichtet, im Zuge der Leistungserbringung verstellte bzw verparkte Flächen zu räumen bzw zu bestreuen (auch nicht händisch).
  • Die Leistungserbringung durch CLEANWORX beinhaltet keine Sofern der KUNDE zusätzlich zu den Reinigungsarbeiten gemäß Punkt 16.10. eine Tauwetterkontrolle wünscht, stellt diese eine Zusatzleistung dar, welche vorab zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX schriftlich vereinbart werden muss. Die diesbezüglichen Leistungen der CLEANWORX betreffend die Tauwetterkontrolle werden sodann gesondert verrechnet.
  • Im Falle höherer Gewalt (Extremsituationen), wie im Falle des Zusammenbruchs des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernden, gefrierenden Regens, Blackouts, die nicht im Einflussbereich der CLEANWORX liegen und daher von CLEANWORX auch nicht zu vertreten sind, kann seitens CLEANWORX eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX vereinbarte Leistungserbringung wird ehestmöglich nach Normalisierung des Verkehrs, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß von CLEANWORX durchgeführt.
  • Die CLEANWORX übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Verhalten des KUNDEN, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen Im Übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CLEANWORX.
  • CLEANWORX übernimmt keine Haftung für Schäden durch Räumgeräte und Streumittel an Verkehrsflächen und Grünanlagen, auch deren Einfassungen, die nicht

eindeutig im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch CLEANWORX stehen, und der CLEANWORX eindeutig zugeordnet werden können. Für Vorschäden übernimmt die CLEANWORX keine Haftung.

  • CLEANWORX übernimmt weiters keine Haftung für Rostbildungen, die durch den Pflug des Schneeräumfahrzeugs (Schiene aus Stahl) im Zuge der Leistungserbringung entstehen können.
  • Im Übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen gemäß Punkt der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CLEANWORX.
  • Der KUNDE verpflichtet sich, Umstände aus denen CLEANWORX haftbar gemacht werden könnte und Beschädigungen, welche mit der Leistungserbringung durch CLEANWORX in Zusammenhang gebracht werden könnten, CLEANWORX darüber unverzüglich nach Bekanntwerden zu informieren. Der KUNDE verpflichtet sich weiters, CLEANWORX bei der Aufklärung des Sachverhalts unaufgefordert und unentgeltlich jede zumutbare Hilfe zu

17.    BESONDERE BESTIMMUNGEN – GRÜNANLAGENPFLEGE

Zusätzlich zu den Punkten 1-12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Grünanlagenpflege zudem die nachstehenden Bestimmungen:

  • Der KUNDE verpflichtet sich, CLEANWORX auf schadengeneigte Stelle (z.B. Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, etc) umfassend
  • Die zwischen dem KUNDEN und CLEANWORX vereinbarten Ausführungstermine gelten als Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw unmöglich machen.